c) Die von der Gemeinde angeordnete Wiederherstellungsmassnahme, die Entfernung von Holzhüsli und Schöpfli, ist geeignet und erforderlich, um die angestrebten Ziele, das heisst die Freihaltung des Nichtbaugebiets und die Freihaltung der Pufferzone zur geschützten Hecke, zu erreichen. Andere als die angeordneten Massnahmen sind nicht geeignet oder nicht ausreichend, so können insbesondere mit einer Verkleinerung der Bauten am bestehenden Standort die genannten Ziele nicht erreicht werden. Die angeordnete Massnahme ist auch zumutbar, da die Bauten – wie der Beschwerdeführer selbst ausführte – ohne grösseren Aufwand entfernt werden können und im Hauptgebäude sowie beim gedeckten Sitzplatz