b) Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist. Besonderes Gewicht kommt dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets zu.28 Das umstrittene Holzhüsli und das Schöpfli wurden ohne Baubewilligung ausserhalb der Bauzone erstellt. Dies widerspricht zwingenden öffentlichen Interessen des Raumplanungsrechts.