Das AGR hat dem Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins erläutert, die Möglichkeit der Bewilligung von Nebenbauten an einer anderen Stelle auf den Parzellen C.________ und B.________ bestehe wahrscheinlich nicht. Dies einerseits, weil das Hauptgebäude als Hauptheizung eine Pellet- und nicht eine Stückholzheizung habe, und andererseits bereits genügend Nebenflächen zur Lagerung von Gartenmöbeln und Geräten vorhanden seien, beispielsweise im Unterstand beim Sitzplatz.26 Eine abschliessende Beurteilung durch das AGR und die Baubewilligungsbehörde würde aber erst im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfolgen. 7. Wiederherstellung