Unter Umständen gilt auch ein zweiseitig offener Unterstand zur Holzlagerung bis zu einer bestimmten Grösse als notwendig für das zeitgemässe Wohnen, sofern ein Gebäude über eine Stückholzheizung als Hauptheizung verfügt. Eine Erweiterung für zeitgemässes Wohnen setzt aber stets voraus, dass innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens kein Platz für den benötigten Raum besteht.25 24 BGer 1C_247/2015 vom 14. Januar 2016, E. 4.2, 1C_415/2014 vom 1. Oktober 2015, E. 3.6; VGE 2014/322