b) Wie in Erwägung 5 ausgeführt, können am aktuellen Standort des Holzhüslis und des Schöpflis aufgrund des einzuhaltenden Heckenabstandes keine Bauten bewilligt werden. Daher sind an diesem Standort auch kleinere Bauten nicht möglich und auch eine teilweise Bewilligung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG ist ausgeschlossen. c) Ob und in welcher Form ein Schopf oder Gartenhaus und die Holzlagerung an einer anderen Stelle auf den Parzellen Nr. C.________ und B.________ bewilligungsfähig wären, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Dafür wäre ein neues Gesuch erforderlich.