Der erforderliche Abstand von 9 m zwischen der geschützten Hecke und den umstrittenen Bauten ist somit massiv unterschritten; die Bauten stehen sogar innerhalb der Hecke, deren Grenzen 3 m ausserhalb der äussersten Stämmen verläuft. Die Bauten können daher am jetzigen Standort – unabhängig davon, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden könnte oder nicht – nicht bewilligt werden. Der Bauabschlag der Gemeinde erfolgte daher zu Recht. 6. Kleinere Bauten / Ersatzstandorte a) Der Beschwerdeführer erkundigte sich in seiner Beschwerde und während des Augenscheins, ob die Bauten in kleinerer Ausführung oder an einem anderen Standort auf