Die Gemeinde Zuzwil hat in Art. 19 Abs. 1 GBR22 einen darüber hinausgehenden Abstand festgelegt: Gemäss ihrer Vorschrift müssen Hochbauten zu Hecken, Feld- und Ufergehölzen einen Abstand von mindestens 10 m einhalten. In der Bauzone sowie für bereits bestehende Gebäude in der Landwirtschaftszone gilt ein reduzierter Abstand von mindestens 3 m. Das im Zeitpunkt der Erstellung der Bauten geltende GBR enthielt allerdings noch keine Abstandsvorschriften zu Hecken. Für das Schöpfli und das Holzhüsli ist daher der Abstand gemäss kantonaler Praxis von 9 m massgebend.