Die Begrenzung der Hecken und Feldgehölze, ab denen dieser Abstand zu messen ist, verläuft entlang einer Linie mit einem Abstand von drei Metern ab den Stöcken der äussersten Bäume oder Sträucher. Bei der Festlegung dieser drei Meter stützen sich die bernischen Behörden auf bundesrechtliche Bestimmungen, wie beispielsweise die Regelungen in den Anhängen der DZV20 oder die Verbote in der 17 BVR 2002 S. 400 ff. E. 2.d 18 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) 19 Siehe dazu auch das Musterbaureglement, Anhang 1, Ziff. A126, abrufbar unter www.jgk.be.ch, Rubriken