c) Art. 14 Abs. 2 Bst. c und d NHV18 verlangt, dass zum Schutz von Biotopen wie geschützten Hecken und Feldgehölzen sogenannte Pufferzonen ausgeschieden werden, die ökologisch ausreichend breit bemessen sind. Gestützt darauf haben nach der Praxis der kantonalen Behörden Hochbauten einen Abstand von mindestens 6 m zu Hecken und Feldgehölzen einzuhalten.19 Die Begrenzung der Hecken und Feldgehölze, ab denen dieser Abstand zu messen ist, verläuft entlang einer Linie mit einem Abstand von drei Metern ab den Stöcken der äussersten Bäume oder Sträucher.