27 Abs. 1 NSchG i.V.m. Art. 18 Abs. 1bis NHG trotzdem als geschützt, sofern sie die Kriterien von Art. 28 NSchG erfüllt. Die kantonale Fachstelle ANF hat in ihrem Fachbericht vom 1. Dezember 2016 festgehalten, dass dies der Fall sei. Die BVE sieht keine Veranlassung, an der Beurteilung der Fachstelle zu zweifeln.