Die Gemeinde Zuzwil hat auf ihrem Gemeindegebiet einige Naturobjekte unter kommunalen Schutz gestellt (vgl. Art. 10 und 86 BauG). So hat sie den auf der Parzelle D.________ stehenden Teil der Hecke sowohl in ihrem aktuellen Zonen- und Schutzzonenplan vom 23. Mai 2012 als auch bereits im davor geltenden Zonenplan vom 27. November 2002 als Schutzobjekt bezeichnet. Jener Teil der Hecke, der sich auf der Parzelle Nr. B.________ des Beschwerdeführers befindet, ist dagegen im kommunalen Schutzzonenplan nicht verzeichnet. Die Bestockung auf der Parzelle des Beschwerdeführers ist daher kein kommunales Schutzobjekt. Sie gilt aber gemäss Art. 27 Abs. 1 NSchG i.V.m.