27 und 28 NSchG. In unmittelbarer Umgebung zu Weiher und Hecke seien teilweise artenreiche und extensiv genutzte Wiesen vorhanden. In der sonst ausgeräumten und intensiv genutzten Landschaft sei die ehemalige Grube mit der Hecke und der umliegenden Wiese ein wertvoller Trittstein und Lebensraum. Damit die Hecke und der Krautsaum nicht beeinträchtigt werden, hätten Hochbauten einen Abstand von mindesten 9 Metern zu den äussersten Stämmen einzuhalten. Dem Holzhüsli und dem Schöpfli könne daher am heutigen Standort nicht zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, nur die Hecke auf der angrenzenden Parzelle Nr. D.________ sei geschützt.