Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes. Die strengen Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG seien nicht erfüllt. Da allerdings das Holzhüsli und das Schöpfli unbestrittenermassen bereits in den Jahren 2008/2009 erstellt wurden und bei nachträglichen Baugesuchen das Recht anzuwenden ist, das im Zeitpunkt der Erstellung der Bauten galt15, kommt Art. 24c Abs. 4 RPG, der erst seit 2012 gilt, vorliegend nicht zum Tragen. Dies ist hier aber unerheblich, da spezialgesetzliche Normen einer Baubewilligung entgegenstehen (siehe E. 5) und sich die Frage, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden kann, nicht stellt. 5. Abstand zu einer geschützten Hecke