d) Das AGR hat in seiner ersten Stellungnahme festgehalten, der zulässige Rahmen der flächenmässigen Erweiterung sei bereits früher ausgeschöpft worden. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 verweigerte es dann aber den umstrittenen Bauten eine Ausnahmebewilligung mit der Begründung, sie führten zu einer Erweiterung der anrechenbaren Flächen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens bzw. zu einer 13 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1)