In jedem Fall darf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG nur erteilt werden, wenn sie mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (Art. 24c Abs. 5 RPG). Dies erfordert eine Interessenabwägung. Stehen allerdings spezialgesetzliche Normen, beispielsweise des Umweltschutzrechts oder des Naturschutzrechts, der Bewilligung absolut entgegen, so entfällt die Interessenabwägung und das Bauvorhaben ist vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen.14