Zudem ist zu beachten, dass Erweiterungen der Nutzflächen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens zu einer Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes der Liegenschaft führen. Solche Veränderungen sind gemäss dem am 1. November 2012 in Kraft getretenen Art. 24c Abs. 4 RPG einzig zulässig, wenn sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sind, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.