Bei Erweiterungen und Nebenbauten ausserhalb des bestehenden oder wiederaufgebauten Gebäudevolumens darf die erweiterte Fläche sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 % der ursprünglichen, anrechenbaren Fläche noch 100 m2 überschreiten (Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV). Zudem ist zu beachten, dass Erweiterungen der Nutzflächen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens zu einer Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes der Liegenschaft führen.