c) Das AGR hat die umstrittenen Bauten als Nebenbauten bzw. Erweiterung des wiederaufgebauten altrechtlichen Hauptgebäudes auf der Parzelle Nr. C.________ qualifiziert und die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG geprüft. Gemäss Art. 24c Abs. 1 und 2 RPG werden altrechtliche Bauten, die bestimmungsgemäss nutzbar sind, aber ausserhalb der Bauzone liegen und nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder