b) Die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG liegt beim AGR (Art. 25 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 84 Abs. 1 BauG, Art. 19 BewD und Art. 12 Abs. 1 Bst. e OrV JGK11). Die Gemeinden als Baubewilligungsbehörden haben die entsprechenden Verfügungen des AGR zwingend zu beachten. Eine Baubewilligung für eine Baute oder Anlage in der Landwirtschaftszone ohne Zustimmung des AGR kann von Bundesrechts wegen keine Wirkung entfalten.12 Dies gilt unabhängig von der Grösse des Bauvorhabens. Die Gemeinden dürfen daher auch kleine Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nicht ohne Zustimmung des AGR bewilligen.