Da sowohl das Holzhüsli als auch das Schöpfli eine Grundfläche von mehr als 10 m2 haben, kommt auch der Ausnahmetatbestand von Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD von vornherein nicht zur Anwendung. Die Bauten wären aber auch mit einer Grundfläche unter 10 m2 bewilligungspflichtig, da sich ihr Standort ausserhalb der Bauzone befindet und sie – auch wenn sie hauptsächlich aus Holz bestehen – den Raum äusserlich verändern und zudem eine geschützte Hecke tangieren könnten (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 BewD). Das 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a