Der Beschwerdeführer kann auch nichts daraus ableiten, dass er das "Holzhüsli" nicht als eigentliche Baute, sondern als blosse Lagerung von Holzbeigen mit einer Überdachung betrachtet. Die Rechtsprechung hat schon mehrfach entschieden, dass dauerhafte Einrichtungen zur Lagerung von Holz, wie Holzpfosten oder Überdachungen, unabhängig von der Menge des gelagerten Holzes einer Baubewilligung bedürfen9 und das bernische Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass die ganzjährige Lagerung einer grösseren Menge Holz auch ungeachtet des Bestehens fester baulicher Einrichtungen baubewilligungspflichtig sei.10