Auch leicht entfernbare Bauten und Ablagerungen können baubewilligungspflichtig sein. Das Bewilligungserfordernis gilt grundsätzlich auch für Fahrnisbauten, die über einen längeren Zeitraum am gleichen Ort verwendet werden.8 Der Beschwerdeführer kann auch nichts daraus ableiten, dass er das "Holzhüsli" nicht als eigentliche Baute, sondern als blosse Lagerung von Holzbeigen mit einer Überdachung betrachtet.