c) Der Beschwerdeführer hat das Holzhüsli gemäss seinen eigenen Angaben im Baugesuch bereits 2008 erstellt und das Schöpfli im Jahr 2009. Es handelt sich daher nicht nur um künstlich geschaffene, sondern offensichtlich auch auf Dauer angelegte Bauten, die seit längerer Zeit am gleichen Ort stehen. Sie haben zudem räumliche Auswirkungen. Daher sind beide Bauten baubewilligungspflichtig. Unerheblich ist dabei, ob sie über ein Fundament verfügen. Das Kriterium "in fester Beziehung zum Erdboden stehen" bedeutet nicht, dass eine Baute dauerhaft mit dem Boden verankert sein oder ein Fundament haben muss. Auch leicht entfernbare Bauten und Ablagerungen können baubewilligungspflichtig sein.