funktionell zu einer Hauptbaute gehören, ohne Baubewilligung erstellt werden. Liegt allerdings ein solches Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und ist es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es beispielsweise den Raum äusserlich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt, ist es baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 1 BewD). Das Gleiche gilt, wenn das Bauvorhaben die Schutzinteressen eines Naturschutzobjektes betrifft (Art. 7 Abs. 2 BewD).