Der bernische Gesetzgeber hat die baubewilligungspflichtigen und baubewilligungsfreien Vorhaben gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben in den Art. 1a und Art. 1b BauG in genereller Art und Weise definiert und im Bewilligungsdekret festgelegt, welche geringfügigen Vorhaben keiner Baubewilligung bedürfen. So können gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD7 unbeheizte Bauten mit einer Grundfläche von höchstens 10 m2 und einer Höhe von höchstens 2.5 m, die weder bewohnt noch gewerblich genutzt werden und die 6 BGE 123 II 256 E. 3, 119 Ib 222 E. 3.a