a) Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob kleinere Bauten ohne Fundament bis zu einer bestimmten Grösse und Holzbeigen nicht baubewilligungsfrei seien bzw. die Bewilligungskompetenz bei der Gemeinde liege. Zu beachten sei auch, dass das Schöpfli aus einheimischem Holz bestehe und die Umwelt nicht beeinträchtigte; dasselbe gelte für die Holzbeigen.