aber nur das Holzhüsli und das Schöpfli. Diesbezüglich wurde der Bauabschlag erteilt sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet. Das Biotop, für welches der Beschwerdeführer ein separates Baugesuch eingereicht hat, wird in einem anderen Baubewilligungsverfahren beurteilt und ist hier nicht Verfahrensgegenstand. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers kann daher nicht eingegangen werden. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sind einzig das Holzhüsli und das Schöpfli. 3. Bewilligungspflicht