a) Anfechtungsobjekte sind die Verfügung der Gemeinde vom 18. Januar 2017 und die Verfügung des AGR vom 5. Dezember 2016. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen.5 b) Die Beschwerde des Beschwerdeführers enthält auch Ausführungen und Fragen zum Biotop auf der Parzelle Nr. C.________. Gegenstand der angefochtenen Verfügungen sind 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 RA Nr. 110/2017/20 5