2 Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG; BSG 426.11) RA Nr. 110/2017/20 3 4. Das AGR verweigerte mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 die Ausnahmebewilligung für das Holzhüsli und das Schöpfli. Es hielt fest, die Bauten führten zu einer Erweiterung der anrechenbaren Flächen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens bzw. zu einer Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes. Dem setze das RPG enge Grenzen. Das Bauvorhaben sprenge den gesetzlichen Rahmen.