28 NSchG2. Hochbauten hätten einen Abstand von 9 m zu den äussersten Stämmen der Hecke einzuhalten. Da dies nicht der Fall sei, könne dem Holzhüsli und dem Schöpfli an diesem Standort nicht zugestimmt werden. Dem Biotop bzw. dessen Sanierung dagegen könne bei Erfüllung gewisser Anforderungen die Zustimmung in Aussicht gestellt werde. Es bestehe ein grosses Potenzial, dass das Gewässer von der stark gefährdeten Kreuzkröte besiedelt werde und so ein Beitrag zu deren Erhalt geleistet werden könne. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)