3. Ende August 2016 reichte der Beschwerdeführer ein separates nachträgliches Baugesuch für die Totalsanierung des Biotops ein. Die Gemeinde eröffnete ein weiteres Verfahren und holte für beide Baubewilligungsverfahren bei der Abteilung Naturförderung des Amtes für Landwirtschaft und Natur (ANF) einen Fachbericht Naturschutz ein. Die ANF hielt in ihrem Fachbericht vom 1. Dezember 2016 fest, bei der Bestockung hinter dem Holzhüsli und dem Schöpfli handle es sich um eine geschützte Hecke im Sinne von Art. 27 und Art. 28 NSchG2. Hochbauten hätten einen Abstand von 9 m zu den äussersten Stämmen der Hecke einzuhalten.