2. In einer Stellungnahme vom 26. Juli 2016 hielt das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) fest, auf der Parzelle Nr. C.________ habe ein vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstelltes Gebäude bestanden. Art. 24c RPG1 sei daher anwendbar. Mit Verfügung vom 27. September 2005 sei eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für den Abbruch und Wiederaufbau dieses Gebäudes erteilt worden mit dem Hinweis, es könnten keine weiteren Erweiterungen und Änderungen mehr bewilligt werden. Das Holzhüsli und das Schöpfli auf der Parzelle Nr. B.________ seien als Nebenbauten des Hauptgebäudes auf der Parzelle Nr. C.________ zu betrachten.