3. Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner die Parteikosten im Betrag von Fr. 6'075.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt G.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt I.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Seeland, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lyss, Bau + Planung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/18 13