a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden 15 Vgl. dazu Stellungnahme der Baupolizeibehörde vom 22. Oktober 2015 zu den Einsprachen, Vorakten pag. 109 RA Nr. 110/2017/18 12 bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den ganzen Betrag.