Die Beschwerdeführenden machen zudem weder geltend noch ist ersichtlich, dass sie von Lärm- oder Geruchsimmissionen aus dem Landwirtschaftsbetrieb selber besonders betroffen wären. Es liegt deshalb auch keine mit der im Entscheid 1C_198/2012 vom 26. November 2012 vergleichbaren Situation vor, wo die Beschwerdelegitimation eines Einsprechers bejaht wurde, dessen Haus über 200 m von einem Bauernbetrieb entfernt lag, weil eine Sichtverbindung bestand und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Bauprojekt Geruchsimmissionen verursacht, die zumindest bei Westwind auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer noch wahrnehmbar seien.