Von einer besonderen visuellen oder ästhetischen Beeinträchtigung der Liegenschaften der Beschwerdeführenden kann deshalb nicht gesprochen werden. Insbesondere liegt keine Situation vor, die mit der im Entscheid 1C_2/2010 vom 23. März 2010 zu beurteilenden vergleichbar wäre, wo es um den Verlust des noch freien Ausblicks auf einen See durch eine Hochbaute auf dem Nachbargrundstück ging. Es ist deshalb nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht dargetan, inwiefern unter diesen Umständen die blosse Sichtbarkeit der landwirtschaftlichen Siedlung die Interessen der Beschwerdeführenden in ästhetischer Hinsicht beeinträchtigen könnten.