Sie machen weder geltend noch ist ersichtlich, dass das Bauvorhaben aufgrund seiner Dimension oder Ausgestaltung nachteilige Auswirkungen auf den Charakter des Wohnquartiers oder die Liegenschaften der Beschwerdeführenden haben könnte. Aufgrund der grossen Distanz kann ausgeschlossen werden, dass es bezüglich der Liegenschaften der Beschwerdeführenden negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild haben oder zu einer erhöhten Einsehbarkeit oder zu Lichtentzug führen wird. Allein das Vorhandensein einer Sichtverbindung zum Baugrundstück vermag die erforderliche nahe Raumbeziehung nicht zu begründen. Die geplanten Bauten werden die Aussicht der Beschwerdeführenden bereits aufgrund der