d) Soweit die Beschwerdeführenden Einwände gegen die im Rahmen der letzten Ortplanungsrevision erfolgte (teilweise) Entlassung der Parzelle Nr. M.________ aus dem Landschaftsschongebiet erheben, kann von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, da diese Rügen ausserhalb des Streitgegenstands liegen. Im Übrigen begründen sie ihre besondere Betroffenheit hauptsächlich mit dem Umstand, dass sie die landwirtschaftliche Siedlung sehen können. Sie machen weder geltend noch ist ersichtlich, dass das Bauvorhaben aufgrund seiner Dimension oder Ausgestaltung nachteilige Auswirkungen auf den Charakter des Wohnquartiers oder die Liegenschaften der Beschwerdeführenden haben könnte.