Ebenso bestätigte es den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Einzonung von Grundstücken in eine Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau. In diesem Fall wandten sich die Beschwerdeführer, deren Liegenschaft sich in einer Entfernung von mindestens 320 m befand, in erster Linie gegen die Beeinträchtigung ihrer Aussicht durch unästhetische Gewächshäuser.14