Dies könne offensichtlich nicht der Sinn einer wohlverstandenen öffentlich-rechtlichen Einsprache- und Beschwerdebefugnis sein.12 Deshalb verneinte das Bundesgericht in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Erweiterung und Sanierung eines Betagten-Zentrums die Beschwerdelegitimation eines Einsprechers, der je nach Sachverhaltsdarstellung 120 m oder 210 m vom Bauvorhaben entfernt Stockwerkeigentum hatte.13 Ebenso bestätigte es den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Einzonung von Grundstücken in eine Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau.