Wie das Bundesgericht in diesem Zusammenhang festhält, hiesse anders entscheiden, einem Eigentümer eines höher gelegenen Grundstücks an einer Hanglage das Recht einzuräumen, gegen jede bauliche Veränderung an einer tiefer gelegenen Liegenschaft einzusprechen. Dies könne offensichtlich nicht der Sinn einer wohlverstandenen öffentlich-rechtlichen Einsprache- und Beschwerdebefugnis sein.12 Deshalb verneinte das Bundesgericht in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Erweiterung und Sanierung eines Betagten-Zentrums die Beschwerdelegitimation eines Einsprechers, der je nach Sachverhaltsdarstellung 120 m oder 210 m vom Bauvorhaben entfernt Stockwerkeigentum hatte.13