Ob auch die Beschwerdeführenden 3-6 Sichtkontakt zum Bauvorhaben haben, ist umstritten, kann aber offengelassen werden. Ihre Liegenschaften befinden sich jedenfalls noch weiter vom Baugrundstück entfernt als diejenige der Beschwerdeführenden 1 und 2. Die Entfernung der Bauparzelle zu den Liegenschaften der Beschwerdeführenden ist mehr als zwei- bzw. dreimal grösser als die Distanz, bis zu der nach der Faustregel des Bundesgerichts die für die Bejahung der Legitimation erforderliche Beziehungsnähe in der Regel erreicht wird. Bei solchen Distanzen müssen konkrete Interessen vorliegen und dargetan werden, die durch das 10 VGE 2014/129 vom 23. April 2015 E. 2.2, mit Hinweisen