Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben unbestritten Sichtkontakt zum Bauvorhaben. Ihre Liegenschaft grenzt jedoch nicht direkt an die Bauparzelle, sondern befindet sich in einer Entfernung von etwa 225 m von deren Grundstücksgrenze entfernt. Dazwischen liegen der N.________weg und landwirtschaftlich genutzte Parzellen. Die Distanz zwischen dem Wohnhaus der Beschwerdeführenden 1 und 2 und dem geplanten nächstgelegenen Gebäude des Beschwerdegegners (Remise/Lagerhalle) beträgt gut 285 m, der geplante Laufstall mit den Silos ist rund 300 m entfernt. Ob auch die Beschwerdeführenden 3-6 Sichtkontakt zum Bauvorhaben haben, ist umstritten, kann aber offengelassen werden.