Eine solche kann zwar auch von einer ästhetischen Beeinträchtigung herrühren, wenn eine direkte Sichtverbindung vom Nachbargrundstück auf das in Frage stehende Bauvorhaben besteht. Selbst bei gegebenem Sichtkontakt führt jedoch nicht jede bauliche Veränderung im Blickfeld oder in der Umgebung zu einer besonderen Beziehungsnähe der Nachbarinnen und Nachbarn. Die mögliche 7 BGE 140 II 214 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen 8 BGer 1C_124/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.3.1 9 BGer 1A.266/2006 vom 25. April 2007 E. 4.1, mit Hinweis auf ZBl 96/1995 S. 527 E. 2c RA Nr. 110/2017/18 8