Dabei genügt eine direkte Sichtverbindung oder eine minimale Beeinträchtigung der Aussicht nicht.8 Ideelle Beeinträchtigungen müssen in der Regel ein ungleich stärker störendes Mass annehmen als materielle Immissionen wie Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen, damit die Legitimation bejaht werden kann. Allein aus dem Umstand, dass sich jemand an einer baulichen Veränderung im Blickfeld oder in der Umgebung eines Grundstücks stört, entsteht noch keine genügende besondere Beziehungsnähe.9 Eine solche kann zwar auch von einer ästhetischen Beeinträchtigung herrühren, wenn eine direkte Sichtverbindung vom Nachbargrundstück auf das in Frage stehende Bauvorhaben besteht.