Umstritten ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerdeführenden begründen ihre Einsprache- und Beschwerdelegitimation im Wesentlichen damit, dass ihre Liegenschaften weniger als 300 m vom Bauprojekt entfernt liegen würden. Von ihren höher gelegenen Liegenschaften aus hätten sie freie Sicht auf das gesamte Bauprojekt. Die Beschwerdelegitimation sei deshalb bereits aufgrund der räumlichen Nähe gegeben. Heute sei der Standort unbebaute Grünfläche. Bis zur letzten Ortsplanungsrevision habe sich der fragliche Teil der Parzelle Nr. M.________ in der Landschaftsschutzzone befunden. Nun solle in diesem Gebiet ein industrieller Landwirtschaftsbetrieb erstellt werden.