Er werde die wenigen Mehrfahrten, mit denen aufgrund des geplanten Vorhabens zu rechnen sei, ohne weiteres verkraften können. Der Bedarf für die Aussiedlung ergebe sich aufgrund der Tatsche, dass der Betrieb des Beschwerdegegners heute bereits von Bauland praktisch umschlossen sei und kein Entwicklungspotential mehr habe. RA Nr. 110/2017/18 5