In ihrer Stellungnahme vom 8. März 2017 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Den Beschwerdeführenden fehle die erforderliche besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand. Das Vorhaben sei nicht planungspflichtig. Die überwiegende Abdeckung des Futterbedarfs sei gewährleistet. Die Silos hätten zum Zweck, das auf dem Betriebsgelände produzierte Futter haltbar zu machen. Der K.________ diene bereits heute als Zufahrt für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung in der Umgebung des Vorhabens. Er werde die wenigen Mehrfahrten, mit denen aufgrund des geplanten Vorhabens zu rechnen sei, ohne weiteres verkraften können.