Landwirtschaftsbetrieben zu sichern. Sie entspreche dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen sei ein notwendiges Übel. Mit circa 50 Hektaren landwirtschaftlicher Nutzfläche verfüge der Betrieb des Beschwerdegegners über ausreichend betriebseigene Fläche, um sein Futter zu produzieren. Der Betrieb sei deshalb aufgrund seiner bodenabhängigen Produktion zonenkonform. Weitere Ausführungen zur inneren Aufstockung und zu den Intensivlandwirtschaftszonen würden sich erübrigen. Das Bauvorhaben umfasse nur Bauten und Anlagen, die für die Bewirtschaftung nötig seien.