In seiner Beschwerdeantwort vom 9. März 2017 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführenden legitimiert seien. Ihre Liegenschaften befänden sich ungefähr 300 m vom Bauvorhaben entfernt. Zudem sei mehr als fraglich, ob die Beschwerdeführenden 3-6 überhaupt eine Sichtverbindung zum Baugrundstück hätten. Selbst bei Sichtverbindung drohe durch das Bauvorhaben keine deutlich wahrnehmbare und nachteilige Störung. Die Beschwerdeführenden seien auch nicht von Immissionen aus dem Bauvorhaben betroffen. Für das Bauvorhaben sei keine Planungspflicht angezeigt